Am Anfang war § 45 Abs. 9 der Straßenverkehrsordnung (StVO):
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der Anordnung von Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340) oder von Fahrradstraßen (Zeichen 244.1) oder von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Heißt übersetzt: Radverkehr gehört zuerst einmal auf die Fahrbahn.
Darüber hinaus gibt es dann noch die „Empfehlungen für Radverkehranlangen“ (ERA), die das ganze präzisieren:
Auch hier sieht man sehr gut: Innerorts gibt es wenig Gründe, Radfahrer von der Fahrbahn zu verbannen.
Radfahrer gehören innerorts auf die Fahrbahn!
Sie haben dort die gleichen Rechte wie ihre motorisierten Partner – und auch die Ziele und Verhaltensweisen sind ähnlich, wenn man einmal folgenden Vergleich betrachtet:
Dennoch ist „das Auto“ innerorts klar im Vorteil, wenn es um die Nutzung des vorhandenen Straßenraumes geht.
- asphaltierte Straßen
- zweispurige Straßen
- eigene Abbiegespuren
Radfahrer dagegen haben an vielen Stellen zu kämpfen mit:
- engen Radwegen
- schlechten Radwegen
- Beschränkungen in Einmündungsbereichen (Gefahr durch abbiegende Autofahrer obwohl Radfahrer Vorfahrt haben, verschwenkte Radwegeführung)
- Abbiegen über zwei Ampelphasen hinweg, weil sie die Fahrbahn nicht benutzen dürfen
Gibt es dafür vernünftige Gründe?
Nein.
Radfahrer sind innerorts gleichberechtigte Teilnehmer am sog. „fließenden Verkehr“.
Radfahrer gehören innerorts auf die Fahrbahn!